Soziale und rechtliche Informationen
Aufenthaltsrecht
1. Aufenthalt als Tourist:in: Einfache Einreise ohne Meldung und ohne Leistungsansprüche:
- ohne Visum (= Status Tourist:in) für 90 Tage, Verlängerung um weitere 90 Tage möglich = Aufenthalt wie Urlaubsreisende bei privaten Gastgebenden
- keine Verpflichtung sich bei den Behörden zu melden: ausreichend Zeit für die persönliche Orientierung und Abklärung über zukünftigen Aufenthaltsort und Leistungsbedarfe
- Voraussetzung: Ankommende müssen finanziell und von sonstigen staatlichen Leistungen unabhängig sein, d.h. kein Anspruch auf öffentliche Sozial- oder Versorgungsleistungen !!
- Medizinische Versorgung über eine Auslandskrankenversicherung
2. Bei Bedarf von öffentlichen Leistungen wie Unterbringung, Sozialleistungen, Krankenhilfe, Arbeitserlaubnis oder Schul- oder Kita-Anmeldung wird eine Registrierung des Aufenthaltes erforderlich:
Aufenthalt im Sinne des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Status von „Vertriebenen“
- Zunächst 1 Jahr Schutz in Form einer Aufenthaltserlaubnis, kann bei Bedarf um 2 Jahre verlängert werden.
- Förmliche Asylverfahren entfallen
- Anspruch auf Erhalt einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und Zugang zu den Leistungen nach dem Leistungen nach dem ALG II über die Anmeldung beim JobCenter
Melde- und Leistungsverfahren
- einwohnermelderechtliche Anmeldung beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt
- Registrierung bei der örtlichen Ausländerbehörde als Vertriebene
Diese stellen als vorläufige Aufenthaltsberechtigung und Ankunftsnachweis eine Fiktionsbescheinigung aus. Das Regierungspräsidium erhält eine Meldung zur quotengerechten Zuweisung.
- Leistungsantrag an die Untere Aufnahmebehörde
- Leistungen nach dem ALG II über die Anmeldung beim JobCenter
- Kontoeröffnung für eine bargeldlose Leistungsgewährung
- Staatliche und ehrenamtliche Unterstützung
Leistungsgewährung
- Terminvereinbarung zur Bargeld-Auszahlung oder Angabe einer Bankverbindung bei der Leistungsabteilung des Landratsamtes
- In Notfällen können vorab direkt im Landratsamt bei der Unteren Aufnahmebehörde
- die Gewährung von Leistungen
- ggf. ein Einkaufsgutschein für den dringendsten Bedarf als Vorschuss
- die Übernahme von Kosten bei einem dringenden Arztbesuch beantragt werden
- In dringenden Notfällen, die keinen Aufschub dulden, kann ein Arzt ausnahmsweise direkt aufgesucht werden.
Unterbringung
Bitte beachten Sie, dass die Planungen vor Ort zum Teil erst noch umgesetzt werden müssen.
Die Fluchtbewegungen und Aufnahmebedarfe sind derzeit unkalkulierbar.
Bis auf weiteres soll das 3-stufige Aufnahmesystem - Landeserstaufnahme BaWü -> Vorläufige Unterbringung der Landkreise -> Anschlussunterbringung in den Kommunen - „auf den Kopf“ gestellt werden. Die behördlichen Aufnahmekapazitäten sind jedoch begrenzt:
- Private Unterbringungen erhalten, soweit möglich, Vorrang. Es besteht Anspruch auf Übernahme der Kaltmiete in Höhe der örtlichen Mietobergrenzen (MOG)
„Wer privat Personen aufnimmt, hilft nur dann, wenn diese Lösung auch für mind. drei Monate oder mehr möglich ist“,mahnt Landrat Bernhard.
Achtung: Bitte Aufnahme von geflüchteten Menschen vorab mit der Stadt / Gemeinde abstimmen!
Bitte informieren Sie sich, welche Hilfen neben der Unterkunft auch für den Zugang von Leistungen und für die Alltagsbewältigung notwendig werden!
- Personen, die keine Unterkunft haben oder wo private Unterbringung nicht mehr möglich ist, wenden sich zunächst an das jeweilige Rathaus ihrer Kommune.
- Reichen die Plätze in den Kommunen nicht aus, stellt das Landratsamt und schließlich die Landeserstaufnahme weitere Notunterkünfte sicher.
- Örtliche Paten bzw. ehrenamtlich Helfende werden zur Unterstützung bei der Unterbringung und Versorgung gesucht
Aufenthaltstitel (Broschüre)
Broschüre "Der elektronische Aufenthaltstitel" - jetzt auch auf Ukrainisch verfügbar
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Informationen zur Möglichkeit, in ein anderes EU-Land zu gehen (Bundesinnenministerium (BMI) vom 8.08.2022):
www.fluechtlingsrat-bw.de/aktuelles/weiterwanderung-von-voruebergehend-schutzberechtigten
Wir empfehlen grundsätzlich, Auslandsaufenthalte vorher mit dem Ausländeramt und dem JobCenter abzustimmen.
Regelungen zur Weiterwanderung innerhalb von EU-Staaten und Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) in Deutschland